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Nostrifikation für ÄrztInnen

Informieren Sie sich über das Nostrifizierungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte und/oder Fachärztinnen/-ärzte.

1. Allgemeines

Bevor Sie eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder eine selbständige ärztliche Tätigkeit in Österreich aufnehmen, müssen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Erfordernisse, wie unter Punkt 2 angeführt, sowie die in Punkt 3 beschriebenen besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung erfüllen UND sich in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eintragen lassen.

Die Eintragung in die Ärzteliste ist nur dann möglich, wenn Sie tatsächlich eine ärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung hat vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zu erfolgen.

Sollten Sie derzeit keine ärztliche Tätigkeit in Österreich anstreben, sondern möchten Sie lediglich die Anerkennung Ihrer ärztlichen Ausbildung aus einem EWR-Staat oder der Schweiz vornehmen, kann ein Antrag auf Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation gemäß § 28 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl I 1998/169 idF BGBl I 2021/172 gestellt werden. Für nähere Informationen zur Antragsstellung wenden Sie sich bitte an das Team Internationale Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer (E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. bzw. siehe die Kontaktdaten unter 8.). Nach erfolgter Anerkennung erhalten Sie eine Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer, dass Ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt wird.

Informationen zur ärztlichen Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 7 der Richtlinie 2005/36/EG bzw. gemäß § 37 ÄrzteG 1998 finden Sie unter Punkt 5.

2. Allgemeine Erfordernisse zur Berufsausübung

Für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt (Turnusärztin/-arzt), als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder als Fachärztin/-arzt – müssen Sie sich in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eintragen lassen und dafür die folgenden allgemeinen Erfordernisse gemäß § 4 Abs 2 ÄrzteG 1998

  • Die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf Berufsausübung
  • Die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
  • Die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
  • ein rechtmäßiger Aufenthalt mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist

sowie die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs 3 ÄrzteG 1998 (siehe 3.) erfüllen.

Eine Auflistung der vorzulegenden Nachweise zu den allgemeinen und besonderen Erfordernissen finden Sie auf unter Punkt 4.

3. Besondere Erfordernisse zur Berufsausübung (Erfordernisse an die ärztliche Ausbildung)

Vor der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich – ob als Turnusärztin/-arzt, als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder als Fachärztin/-arzt – müssen Sie sich in die von der Österreichischen
Ärztekammer geführte Ärzteliste eintragen lassen (siehe 4.) und dafür die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 4 Abs 2 ÄrzteG 1998 (siehe 2.) sowie die folgenden besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs 3 ÄrzteG 1998 erfüllen:

3.1. Ausbildung innerhalb des EWR oder der Schweiz absolviert

Haben Sie Ihre ärztliche Ausbildung innerhalb des EWR oder der Schweiz absolviert, sind die folgenden Nachweise über die Grundausbildung (siehe 3.1.1) sowie, falls relevant, über die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (siehe 3.1.2.) und/oder zur Fachärztin/zum Facharzt (siehe 3.1.3.) zu erbringen:

3.1.1. Tätigkeit als Turnusärztin/-arzt (Ärztin/Arzt in Ausbildung)

Für die unselbständige Tätigkeit als Turnusärztin/-arzt sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • ein an einer österreichischen Universität erworbenes oder nostrifiziertes Doktorat der gesamten Heilkunde oder
  • ein von einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V, Nr. 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG
    • d.h. der Nachweis über den Abschluss des Medizinstudiums und allfällige zusätzliche in Anhang
      V, Nr. 5.1.1. gelistete Bescheinigung(en) und
    • eine von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates ausgestellte Bescheinigung der EUKonformität der absolvierten Ausbildung gemäß Artikel 24 der Richtlinie oder erworbener Rechte gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG.

Falls Ihr von einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht, besteht u.U. die Möglichkeit einer nicht-automatischen Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an das Team Internationale Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer unter Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. bzw. siehe die Kontaktdaten unter 8.

3.1.2. Tätigkeit als Ärztin/Arzt in Allgemeinmedizin

Für die Tätigkeit als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • eine in Österreich anzuerkennende ärztliche Grundausbildung (siehe 3.1.1.) und
  • ein von einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis für die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß Anhang V, Nr. 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG,
    • d.h. Nachweis/Diplom über den Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zu Arzt für Allgemeinmedizin und
    • eine von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates ausgestellte Bescheinigung der EUKonformität der absolvierten Ausbildung gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder erworbener Rechte gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.

Falls Ihr von einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht, besteht u.U. die Möglichkeit einer nicht-automatischen Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998. Wenden Sie sich in solchen Fällen an das Team Internationale Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer unter Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. bzw. siehe die Kontaktdaten unter 8.

3.1.3. Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches

Für die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • eine in Österreich anzuerkennende ärztliche Grundausbildung (siehe 3.1.1.) und
  • ein von einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Anhang V, Nr. 5.1.2 und 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG
    • d.h. Nachweis/Diplom über den Abschluss der Ausbildung zum Facharzt und
    • eine von der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates ausgestellte Bescheinigung der EUKonformität der absolvierten Ausbildung gemäß Artikel 25 der Richtlinie oder erworbener Rechte gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 der Richtlinie 2005/36/EG.

Falls Ihr von einem EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellter fachärztlicher Ausbildungsnachweis der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht oder nicht in Anhang V, Nr. 5.1.3. der Richtlinie aufscheint, besteht u.U. die Möglichkeit einer nicht-automatischen Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an das Team Internationale Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer unter Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. bzw. siehe die Kontaktdaten unter 8.

3.2. Ausbildung außerhalb des EWR absolviert und Anerkennung in einem EWR-Staat/der Schweiz

Haben Sie Ihre ärztliche Ausbildung außerhalb des EWR oder der Schweiz absolviert, und wurde Ihre Ausbildung bereits einem EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt, sind die folgende Nachweise über die Grundausbildung (siehe 3.2.1.) bzw. über die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und/oder zur Fachärztin/zum Facharzt (siehe 3.2.2.) zu erbringen:

3.2.1. Tätigkeit als Turnusärztin/-arzt (Ärztin/Arzt in Ausbildung)

Ist Ihr von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellter Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung von einem EWR-Staat oder der Schweiz gemäß Artikel 2 (2) der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden und sind Sie dort zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und können eine mind. 3-jährige tatsächliche und rechtmäßige ärztliche Tätigkeit (gemäß Artikel 3 (3) der Richtlinie 2005/36/EG) in diesem Staat nachweisen, kann Ihre Ausbildung u.U. gemäß 4 § 5a Abs 6 ÄrzteG 1998 (nicht automatische Anerkennung von Drittlanddiplomen) anerkannt werden. Wenden Sie sich in solchen Fällen an das Team Internationale Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer unter Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. bzw. siehe die Kontaktdaten unter 8.
Falls Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 5a Abs 6 ÄrzteG 1998 nicht erfüllen, d.h. ihr Diplom noch nie in einem EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt wurde, und/oder Sie die erforderliche dreijährige ärztliche Tätigkeit gemäß Artikel 3 (3) der Richtlinie 2005/36/EG im Anerkennungsstaat nicht nachweisen können, müssen Sie Ihren Studienabschluss an einer österreichischen Universität nostrifizieren, d.h. gleichwertig stellen lassen. (Siehe dazu 3.3.)

3.2.2. Tätigkeit als Ärztin/Arzt in Allgemeinmedizin oder als Fachärztin/Facharzt 

Wurde Ihr von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellter Ausbildungsnachweis für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin bzw. in einem Sonderfach von einem EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt, sind Sie dort zur selbständigen Tätigkeit als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw. als Fachärztin/-arzt berechtigt und können Sie eine mind. 3-jährige tatsächliche und rechtmäßige ärztliche Tätigkeit (gemäß Artikel 3 (3) der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen, kann Ihre Ausbildung u.U. gemäß § 5a Abs 6 ÄrzteG 1998 (nicht-automatische Anerkennung von Drittlanddiplomen) anerkannt werden. Wenden Sie sich in solchen Fällen an das Team Internationale Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer unter Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. bzw. siehe die Kontaktdaten unter 8.
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Sie die Möglichkeit – nach erfolgter Nostrifizierung bzw. Anerkennung Ihres Studiums in Österreich - eine Anrechnung Ihrer bisherigen absolvierten Ausbildungszeiten durch die Ausbildungskommission der ÖÄK gemäß § 14 ÄrzteG 1998 zu beantragen (siehe dazu https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-anrechnung).

3.3. Ausbildung in einem Drittstaat absolviert

Haben Sie Ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert und erfüllen Sie die unter 3.2. beschriebenen Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 5a Abs 6 ÄrzteG 1998 nicht, so gilt für die Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittstaat (i.e. außerhalb des EWR/der Schweiz) erworben wurden, folgendes:

3.3.1. Nostrifizierung des Medizinstudiums

Personen, die ihr Medizinstudium außerhalb des EWR-Raums absolviert haben, müssen zuerst ihren Studienabschluss an einer österreichischen Universität nostrifizieren, d.h. gleichwertig stellen lassen, bevor sie sich in die Ärzteliste eintragen lassen und in Österreich die ärztliche Tätigkeit aufnehmen können.
Für das Verfahren der Nostrifizierung sind in Österreich die medizinischen Universitäten (Wien, Graz oder Innsbruck) zuständig. Konkrete Informationen zum Nostrifizierungsprozess finden Sie auf den Webseiten der Medizinischen Universitäten bzw. sind bei den Medizinischen Universitäten direkt abrufbar (Kontakte siehe 10.). Dem Antrag auf Nostrifizierung bei der Medizinischen Universität Wien ist ein Nachweis der Erforderlichkeit der Nostrifizierung gemäß § 90 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 5 2002) BGBI I 2002/120 idF BGBI I 2021/93 beizulegen. Dieser wird durch die Österreichische Ärztekammer ausgestellt (siehe 3.3.2).

3.3.2. Bestätigung der Erforderlichkeit der Nostrifizierung gemäß § 90 Abs 1 UG 2002

Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zur Vorlage bei der Medizinischen Universität Wien ist der Nachweis über den Abschluss des Medizinstudiums aus einem Drittstaat in Originalsprache in beglaubigter Kopie sowie in beglaubigter Übersetzung, ein Lebenslauf (inkl. aktueller Postanschrift) sowie ein Identitätsnachweis (Pass etc.) an die Österreichische Ärztekammer, Team Internationale Angelegenheiten, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt. zu übermitteln.

3.3.3. Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit

Sobald Sie die Nostrifizierung abgeschlossen haben und der entsprechende Bescheid vorliegt, kann - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 4 ÄrzteG1998 - die Eintragung in die Ärzteliste in Österreich erfolgen und die ärztliche Tätigkeit als Ärztin/Arzt in Ausbildung, aufgenommen werden (siehe dazu 4.)

3.3.4. Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten

Sollten Sie bereits Ausbildungszeiten im Ausland erworben haben (z.B. im Rahmen einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder einer Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin), können Sie diese, nach der Nostrifizierung, über Antrag bei der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer anrechnen lassen. Die entsprechenden Zeugnisse und Nachweise sind im Original beizubringen und werden von der Ausbildungskommission auf Gleichwertigkeit mit der österreichischen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung geprüft.
Die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt ist jedenfalls verpflichtend und vor Verleihung des entsprechenden Diploms abzulegen. Allgemeine Informationen zur Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten, die österreichischen Ärztinnen/Ärzte-Ausbildungsordnungen, sowie das entsprechende Antragsformular sind unter https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-anrechnung verfügbar.

4. Eintragung in die Ärzteliste

Aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs 2 ÄrzteG 1998 ist jede Ärzten/jeder Arzt verpflichtet, sich vor Antritt einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eintragen zu lassen.

4.1. Erforderliche Unterlagen und Antrag

Zur Eintragung sind in der Regel folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie und gegebenenfalls in deutscher beglaubigter Übersetzung erforderlich:

  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis)
  • Staatsbürger aus Nicht-EU/EWR-Staaten (Drittstaatsangehörige)
    • Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes im gesamten Bundesgebiet (Aufenthaltstitel/Niederlassungsbewilligung oder Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nach Asylgesetz) mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist (freier Zugang zum Arbeitsmarkt)
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunde (bei inzwischen eingetretener Namensänderung)
  • Certificate of Good Standing aus jenen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 6 Monate ärztlich tätig waren. Das Certificate of Good Standing darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste nicht älter als drei Monate sein.
  • Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug aus dem Heimat-/Herkunftsstaat und jenen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 6 Monate aufgehalten haben. Das Führungszeugnis bzw. der Strafregisterauszug darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste nicht älter als drei Monate sein.
  • Ärztliches Gesundheitszeugnis indem die physische und psychische Eignung für die Ausübung des Arztberufes bescheinigt wird. Das Gesundheitsattest ist von einer/einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigen Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, einer/einem Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin oder einer/einem Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner bzw. Betriebsärztin/Betriebsarzt auszufüllen. Falls das Zeugnis nicht in Österreich ausgestellt wird, ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde beizulegen, dass es sich beim ausstellenden Arzt um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt handelt. Das ärztliche Gesundheitszeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste nicht älter als drei Monate sein.
  • Ausbildungsnachweise wie unter 3. Besondere Erfordernisse zur Berufsausübung (Erfordernisse an die ärztliche Ausbildung) jeweils angeführt, allenfalls Nostrifizierungsbescheid einer österreichischen Medizinischen Universität
  • Dienstvertrag/ Bestätigung des Dienstgebers/ Dienstantrittszuweisung oder Niederlassungs- bzw. Wohnsitzarztmeldung
  • 1 Passfoto (Bitte beachten Sie die aktuellen Passbildkriterien, abrufbar unter www.oesterreich.gv.at)
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (siehe dazu unten)
  • Für den Fall, dass Sie eine freiberufliche Tätigkeit (auch wohnsitzärztliche Tätigkeit) anstreben, ist zwingend der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gem. § 52d ÄrzteG 1998 vorzulegen (siehe dazu auch 4.3.)

ANTRAG

Der Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste ist bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Für Fragen zur Eintragung in die Ärzteliste stehen Ihnen vor Ort in Ihrem Bundesland die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Landesärztekammer im Rahmen des Services für ihre (zukünftigen) Mitglieder gerne beratend zur Verfügung.
Die Kontaktdaten der Landesärztekammern finden Sie unter 9.

4.2. Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse

Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse wird durch die erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung erbracht.

Die Sprachprüfung kann entfallen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt ist:

  • drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen
  • deutschsprachige Reifeprüfung oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss
  • abgeschlossenes deutschsprachiges Studium
  • ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum
  • erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache
  • gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland, in einem Staat in dem die deutsche Sprache als Amtssprache gilt

Sollte keiner der genannten Ausnahmetatbestände anwendbar sein, ist die Sprachprüfung bei der Österreichischen Akademie der Ärzte abzulegen.

Der Anmeldung zur Sprachprüfung muss ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Deutschprüfung der Schwierigkeitsstufe C1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats beigelegt sein. Die Gültigkeit eines solchen Sprachnachweises ist mit zehn Jahren befristet.

Bei Fragen zum Nachweis der Deutschkenntnisse wenden Sie sich bitte an die Österreichische Akademie der Ärzte:

Frau Dragana Vasilić – Tel: 0043-1-512 63 83 DW 34, E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

4.3. Berufshaftpflichtversicherung

Gemäß § 52d ÄrzteG 1998 darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte) erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme von € 2 Mio. für jeden Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde, zu umfassen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
Angestellte Ärztinnen/Ärzte, welche einer freiberuflichen ärztlichen (Neben) Tätigkeit nachgehen (z.B. Erstellung von Privatgutachten, Tätigkeit auf Basis eines freien Dienstvertrags oder Werkvertrags), sind ebenso verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen.

Ausnahmen bestehen insofern, als bereits eine anderweitige Haftpflichtversicherung besteht (z.B. aufgrund der Tätigkeit als gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r). Die Meldung hat im Wege des Formulars „Meldung der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG 1998“ durch das jeweilige Versicherungsunternehmen direkt an die Ärztekammer zu erfolgen.

5. Ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 37 ÄrzteG 1998

5.1 Allgemeines und Vorraussetzungen

Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus in Österreich (unter der entsprechenden Berufsbezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ bzw. „Fachärztin/Facharzt“) ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der ärztlichen Tätigkeit zu beurteilen ist (z.B. Visiten oder kurzfristige Vertretungen einer/eines in Österreich berufsberechtigten Ärztin/Arztes). Wird in Österreich ein eigener Berufssitz oder Dienstort gegründet, so kann nicht mehr von einer bloß vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit ausgegangen werden.
Voraussetzung ist somit, dass

  • für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit keine eigene Ordinationsstätte in Österreich erforderlich ist,
  • die Leistungen nicht in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden,
  • nicht beabsichtigt ist, diese Tätigkeit regelmäßig zu wiederholen,
  • die Tätigkeit vom ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus ausgeübt wird.

Die Tätigkeit als freier Dienstleister darf erst nach vorheriger schriftlicher Meldung der beabsichtigten Tätigkeit gegenüber der Österreichischen Ärztekammer aufgenommen werden. Dieser Meldung sind die unten angeführten Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie anzuschließen. Fremdsprachige Unterlagen, sind erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt werden) vorzulegen.

5.2 Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Strafregisterauszug aus jenen Staaten, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 6 Monate aufgehalten bzw. gearbeitet haben (Auszug darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als 3 Monate sein);
  • Auszug aus dem Disziplinarregister (Certificate of Good Standing) des Staates, in dem Sie rechtmäßig niedergelassen sind oder Ihren ärztlichen Beruf ausüben (Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein);
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis
  • Berufsqualifikationsnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß § 52d ÄrzteG (siehe dazu auch 4.2.)
  • Eigenerklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind

5.3 Grenzüberschreitende Tätigkeit in Österreich mit einer Notarztqualifikation

NotärztInnen, welche beabsichtigen, grenzüberschreitende Tätigkeiten in Österreich auszuüben, werden gebeten, bezüglich der Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Notarztausbildung direkt mit der Österreichischen Ärztekammer Kontakt aufzunehmen bzw. ihre Unterlagen direkt an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln (Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.).

Dienstleistungserbringer gemäß § 37 ÄrzteG 1998 werden in der Ärzteliste erfasst und unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften des Ärztegesetzes. Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ist auf ein Jahr begrenzt; danach ist die Verlängerung der Registrierung als freier Dienstleister schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer zu beantragen.

Meldung einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Die Meldung einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung ist bei der Österreichischen Ärztekammer (Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.) einzubringen.

6. Stellenausschreibungen / Stellensuche

Stellenausschreibungen sind unter folgenden Links zu finden:

Bei Interesse an einer Tätigkeit als Spitalsärztin/-arztsowie Turnusärztin/-arzt können Sie sich für eine Anstellung auch direkt bei den Krankenanstaltenträgern bewerben (Adressen siehe 11.). Turnusärztinnen/-ärzte haben darüber hinaus die Möglichkeit sich auch direkt bei den Ausbildungsstätten zu bewerben.

Die österreichische Ausbildungsordnung sowie ein Ausbildungsstättenverzeichnis finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer unter https://www.aerztekammer.at/zumausbildungsstaettenverzeichnis

7. Kassenverträge für niedergelassene Ärzte

Kassenverträge für niedergelassene Ärztinnen/Ärzte: Mit der Gründung einer Niederlassung in Österreich ist noch keine Berechtigung zur direkten Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern (sog. Kassenvertrag) verbunden. Fachärztinnen/Fachärzte und Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin melden ihr diesbezügliches Interesse bei der jeweiligen Landesärztekammer. Weitere Informationen zur Niederlassung bzw. Praxisgründung können bei den Landesärztekammern eingeholt werden (Kontaktdaten siehe 9).

8. Beratung

Ansprechpartner für EWR- und Drittstaatsqualifikationen

Mgr. Marlene Breier, BA LL.M
Team Internationale Angelegenheiten
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
Tel: 0043-1-514 06-3552
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Mag. Christiane Mihalits
Team Internationale Angelegenheiten
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
Tel: 0043-1-514 06-3551
Email: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Drittstaatsqualifikationen ohne EWR-Bezug

Mag. Irene Podest
Team Internationale Angelegenheiten
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
Tel: 0043-1-51406-3932
Email: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Bei Interesse an einem persönlichen Beratungsgesrpäch dürfen wir um vorherige individuelle Terminvereinbarung ersuchen.

9. Landesärztekammern

Für Fragen zur Eintragung in die Ärzteliste stehen Ihnen vor Ort in ihrem Bundesland die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Landesärztkammern im Rahmen des Services für ihre Mitglieder gerne beratend zur Verfügung.

Ärztekammer für Burgenland
Permayerstraße 3
A-7000 Eisenstadt
Tel: 0043-2682-62521
Fr. Denk, DW 11
http://www.aekbgld.at
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Ärztekammer für Kärnten
St. Veiter Straße 34
A-9020 Klagenfurt
Tel: 0043-463-5856
Fr. Mag. Krall, DW 10
http://www.aekktn.at
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Ärztekammer für Niederösterreich
Wipplinger Straße 2
A-1010 Wien
Tel: 0043-1-53751-0
Ärzte Service Center, DW 7500
http://www.arztnoe.at
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Ärztekammer für Oberösterreich
Dinghoferstraße 4, 4010 Linz
Tel: 0043-732-778371-0
Fr. Stieringer, DW 252
Fr. Hufnagl, DW 286
http://www.aekooe.or.at
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Ärztekammer für Salzburg
Faberstraße 10
A-5020 Salzburg
Tel: 0043-662-871327
Fr. Barbeck, DW 151
http://www.aeksbg.at
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Ärztekammer für Steiermark
Kaiserfeldgasse 29
A-8011 Graz
Tel: 0043-316-8044-0
http://www.aekstmk.or.at
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Ärztekammer für Tirol
Anichstraße 7/IV
A-6010 Innsbruck
Tel: 0043-512-52058-0
Fr. Jais, DW 124, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
Fr. Garber, DW 136, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
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http://www.aektirol.at
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Ärztekammer für Vorarlberg
Schulgasse 17
A-6850 Dornbirn
Postfach 206
Tel: 0043-5572-21900-0
Fr. Zelzer, DW 31, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
Fr. Stockklauser, DW 29, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
http://www.aekvbg.at
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Ärztekammer für Wien
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
Tel: 0043-1-51501-0
Fr. Buchinger, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
Fr. Stevic, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
Fr. Will, Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.
http://www.aekwien.at
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10. Kontaktdaten der medizinischen Universitäten

Medizinische Universität Wien
Währinger Straße 25a
A-1090 Wien

Ansprechperson:
AR Silvia Hudec
Tel: 0043-1-40160-21016
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Informationen zur Nostrifizierung:
https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/nostrifizierung


Medizinische Universität Graz

Harrachgasse 21/ II
A-8010 Graz

Ansprechperson:

Christina Bischof, MBA MSc
Tel: 0043-316-385-73664
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Informationen zur Nostrifizierung:
https://www.medunigraz.at/beratung-information/nostrifizierung


Medizinische Universität Innsbruck

Fritz-Pregl-Str. 3, 4th Floor
A-6020 Innsbruck

Ansprechperson:
Sabine Oberleiter
Tel: 0043-512 9003-70052
E-Mail: Šī e-pasta adrese ir aizsargāta no mēstuļu robotiem. Pārlūkprogrammai ir jābūt ieslēgtam JavaScript atbalstam, lai varētu to apskatīt.

Informationen zur Nostrifizierung:

https://www.i-med.ac.at/studium/services/nostrifizierungsablauf.html

11. Krankenanstaltenbetriebsgesellschaften

Wien
Wiener Gesundheitsverbund
Thomas-Klestil-Platz 7/1
A-1030 Wien
Tel: 0043-1/40409 0
https://karriere.gesundheitsverbund.at/


Burgenland

Burgenländische Krankenanstalten GmbH
Josef Hyrtl-Platz 4
A-7000 Eisenstadt
Tel: 0043-57979/30000
https://www.krages.at/ausbildung-und-karriere/joblink.html


Kärnten
Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft
St. Veiter Straße 34
A-9020 Klagenfurt
Tel: 0043-463/55212-0
https://karriere.kabeg.at/Jobs


Niederösterreich

NÖ Landesgesundheitsagentur
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C
A-3100 St. Pölten
Tel: 0043-2742/313813
https://www.landesgesundheitsagentur.at/karriere-1/karriere-in-den-noe-kliniken-pflegebetreuungs-und-foerderzentren


Oberösterreich

Oberösterreichische Gesundheitsholding
Hafenstraße 47-51
A-4020 Linz
Tel: 0043-50/55460-0
https://www.ooeg.at/karriere


Salzburg
SALK-Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken BetriebsgmbH
Müllner Hauptstraße 48
A-5020 Salzburg
Tel: 0043-57255-0
https://salk.at/bewerbung/


Steiermark
Steiermärkische KrankenanstaltengmbH
Stiftingtalstraße 4-6
A-8036 Graz
Tel: 0043-316/340-0
https://www1.kages.at/jobs-bildung


Tirol
Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK)
Anichstraße 35
A-6020 Tirol
Tel: 0043-50/504-0
https://karriere.tirol-kliniken.at/page.cfm?vpath=index


Vorarlberg
Vorarlberger Krankenhaus-BetriebsgmbH
Carinagasse 41
A-6800 Feldkirch
Tel: 0043-5522/303-5000
https://www.landeskrankenhaus.at/karriere/stellenangebote/stellen-landeskrankenhaeuser#editor1

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