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Nostrifikation für Krankenpflegepersonal

Informieren Sie sich über den Nostrifizierungsprozess für Pflegekräfte und/oder Pflegeassistenten.

1. Anerkennung

1.1 Allgemeines Anerkennungsverfahren

Voraussetzung für eine Anerkennung bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

  • Sie haben eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert und besitzen ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis aus diesem Staat oder
  • Sie besitzen ein Drittlanddiplom und sind in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufs berechtigt und verfügen über einen Nachweis einer mindestens dreijährigen rechtmäßigen und einschlägigen Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates.

Welche Gesundheitsberufe erfasst sind, ersehen Sie aus dem beigefügten Informationsblatt: Anerkennung bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe

Informationen zur Anerkennung und welche Unterlagen benötigt werden, finden Sie in den jeweiligen Berufsbildern unter: Berufe-A-bis-Z

1.2 Verkürztes Anerkennungsverfahren (One-Stop)

Das verkürzte Verfahren (One-Stop) ist der schnellste Weg für die Erlangung einer Anerkennung für einen Gesundheitsberuf in Österreich.Sie erhalten die Berufsanerkennung binnen weniger Stunden. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausbildung in der Checkliste und unter den angeführten Qualifikationsnachweisen angegeben ist. Ist die anzuerkennende Ausbildung nicht in der Liste enthalten, so kann die Anerkennung der Berufsqualifikation nicht im verkürzten Verfahren (One-Stop) erfolgen.

Das Verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) bleibt bis auf Weiteres ausgesetzt. Der physische Parteienverkehr ist ausschließlich nach Terminvereinbarung (fernmündlich oder per E-Mail) mit einem Sachbearbeiter (siehe weiter unten) mit mitzubringender und tragender FFP2 Schutzmaske möglich. Bitte keine Begleitpersonen.
Anträge auf Anerkennung können schriftlich im Postweg eingebracht werden.

2. Nostrifikation

Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz. Je nach Gesundheitsberuf sind entweder die Österreichischen Fachhochschulen oder das örtliche Amt der Landesregierung zuständig.

Informationen zur Nostrifikation finden Sie unter: Nostrifikation bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe

3. Antragstellung

Für eine Berufsanerkennung bei bestimmten nichtärztlichen Gesundheitsberufen ist eine Antragstellung mittels persönlich unterfertigtem Antrag erforderlich. Die Antragstellung kann persönlich zu den Servicezeiten, per Post oder elektronisch an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen: Antrag auf Anerkennung

Wenn kein Wohnsitz in Österreich nachgewiesen werden kann, dann ist die Namhaftmachung einer/eines Zustellungsbevollmächtigten notwendig: Zustellbevollmaechtigung

4. Antragstellung auf Eintragung der Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsbescheid

Für die Eintragung im Anerkennungsbescheid übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Eintragung der Ausgleichsmaßnahme
  • Original Anerkennungsbescheid
  • Bestätigung über die absolvierte Ausgleichsmaßnahme Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
  • Angabe einer Wohnanschrift – Meldezettel
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweis
  • bei Namensänderung entsprechender Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, etc.)

Der Anerkennungsbescheid ist im Original vorzulegen. Weitere Dokumente (außer Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) sind im Original oder beglaubigter Kopie (durch Gericht, Notar oder Gemeindeamt) vorzulegen. Vorgelegte Originaldokumente werden umgehend retourniert.

5. Antragstellung auf Ausstellung einer Zweitschrift

Für die Ausstellung einer Zweitschrift / Duplikat des Bescheides übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweis
  • bei Namensänderung entsprechender Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, etc.)
  • Angabe einer Wohnanschrift – Meldezettel
  • wenn vorhanden eine Kopie vom damaligen Anerkennungsbescheid

Mit Abschluss des Verfahrens, werden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. € 50,-- eingehoben werden.

6. Ausstellung von Bestätigungen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

Bei der Anerkennung von österreichischen Qualifikationsnachweisen im Ausland kann vom Aufnahmestaat eine Bestätigung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung bzw. eine Bescheinigung über das Qualifikationsniveau im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie) verlangt werden. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz stellt auf Antrag eine entsprechende Bestätigung aus.

Bei einer Antragstellung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG samt Angabe einer Zustelladresse
  • Diplom bzw. Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem nichtärztlichen Gesundheitsberuf
  • bei Namensänderung entsprechender Nachweis (z.B. Heiratsurkunde etc.)
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Die genannten Urkunden (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (beglaubigt durch einen Notar/eine Notarin, ein Gericht oder ein Gemeindeamt) vorzulegen. Unbeglaubigte Fotokopien werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Bitte senden Sie die Unterlagen an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2-3 Wochen. Nach Abschluss des Verfahrens ist mit Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 60,-- Euro zu rechnen.

7. Ausstellung einer Bestätigung über die aufrechte Berufsberechtigung: „certificate of current professional status" bzw. "certificate of good standing“

Für Bescheinigungen ("certificate of current professional status" bzw. certificate of good standing“), wonach die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsberuferegister.

8. Informationen der EU

Detaillierte Informationen zur Anerkennung österreichischer Berufsqualifikation in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat, finden Sie auf der Webseite der EU.

9. Kontakt und Servicezeiten

Kontaktinformationen im Bereich "Berufsanerkennung nichtärztliche Gesundheitsberufe"

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesamtsgebäude
Abteilung VI/A/2, 2. Stock
Standort Radetzkystraße 2
A-1030 Wien

Servicezeiten

  • Allgemeines Anerkennungsverfahren:
    Montag, Dienstag, Donnerstag (ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12 und 31.12)
    8.30 bis 11.30 Uhr

  • Verkürztes Anerkennungsverfahren (One-Stop): bis auf Weiteres ausgesetzt.
    Anträge auf Anerkennung können weiterhin schriftlich im Postweg eingebracht werden.
    Montag (ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12 und 31.12)
    8.30 Uhr bis 11.30 Uhr

10. Wer ist für mich zuständig?

Sie werden alphabetisch zugeteilt. Ihre Ansprechperson finden Sie durch den Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.

A-E, K: RegRätin Silvia MATEJKA, ZiNr: 2K07, Tel. +43-1/711 00-64 4686
E-Mail: mailto:Адрес электронной почты защищен от спам-ботов. Для просмотра адреса в браузере должен быть включен Javascript.

F-J, L: RegRätin Mag.a Ursula SZABO-GAL, Zi.Nr: 2L07, Tel. +43-1/711 00-64 4140
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O-R, M: ADir.in Petra KREIMEL, Zi.Nr: 2K04, Tel. +43-1/711 00-64 4380
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S-Z, N: MinRat Gerald TATZER-SCHMID, Zi.Nr: 2J01, Tel. +43-1/711 00-64 4128
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Oberrätin Dr.in Anna KONDOR-PETERS, ZiNr: 2K09, Tel. +43-1/711 00-64 4645
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Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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